Satzung des Heimatvereins Frömern 

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Heimatverein Frömern. Er hat seinen Sitz in Fröndenberg-Frömern. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
 

  • 2 Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll  vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten verwirklicht wird, insbesondere durch Vorträge, Ausstellungen, Wanderungen und Umweltverbesserungsmaßnahmen und durch eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet des Ortsteils Frömern der Stadt Fröndenberg sowie seine dazugehörende Umgebung.
 

  • 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern, Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernennt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1.Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss  erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung durch den Vorstand.
 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Verstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
 

  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
 

  • 6 Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie bis zu 5 Beisitzern. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei  in den ungeraden Jahren der Vorsitzende, der Kassierer und bis zu zwei Beisitzer und in den geraden Jahren die übrigen Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
 

  • 7  Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 5 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversarmlung können vorher beim Vorsitzenden eingereicht oder in der Jahreshauptversammlung gestellt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstands oder dann statt, wenn wenigstens1/10tel aller Mitglieder es schriftlich beantragen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    E. Entlastung des Vorstandes
    4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
    5, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
    7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

Die Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

§ 8 Arbeitsausschüsse 

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Verstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.
 

  • 9 Versammlungsleitung und BeschlussfassungVorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei  dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4teln der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
  • 10 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. 

  • 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Fröndenberg. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
 

  • 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 29.3.1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
In dieser  Fassung ist sie seit dem 12.01.2024 vom Original übertragene Text-Datei (docx).
Die Orthographie wurde dabei an geltende Regeln angepasst.

Heinrich Lange, Vors.